Bebauungsplan Nr. 97 Nördlich Bürgerzentrum im Ortsteil
Oestrich
Wiesbaden, den 17.10.2023
Hier: Frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen
Trägern öffentlicher Belange
Ihr Schreiben vom 18.9.2023
Sehr geehrte Damen und Herren,
wir bedanken uns für die Gelegenheit zur Stellungnahme.
Diese Stellungnahme erfolgt im Auftrag des BUND Hessen e.V.
(Landesverband).
Eine einmalige Begehung im Dezember außerhalb der
Vegetationsperiode und Aktivitätszeit von Reptilien und
Wirbellosen ist nicht geeignet, um das Vorkommen von
planungsrelevanten Tier- und Pflanzenarten auszuschließen.
Die Artenschutzprognose von plan b aus dem Februar 2023 ist
daher nicht nachvollziehbar. Im Gebiet können neben der
Zauneidechse weitere Reptilienarten (Schlangen) und z. B.
die Blauflügelige Oedlandschrecke Oedipoda caerulescens
(besonders geschützt nach BNatSchG) vorkommen.
Auch können in der Ruderalflur (in der Bestandbilanz als
„Wiese ruderalisiert, naturnah“) besonders geschützte
Orchideen-Arten wachsen. Deren Wuchsorte sollten
dokumentiert werden, um eine Umsiedlung vorzubereiten.
Ruderalfluren sind potentiell auch Fortpflanzungsstätten des
über Anhang IV der FFH-Richtlinie europarechtlich streng
geschützten Nachtfalters Nachtkerzenschwärmer (Proserpinus
proserpina) (vgl. Hermann & Trautner 2011a und Trautner &
Hermann 2011b). Eine Prüfung dazu ist bei Vorkommen
geeigneter Raupenfutterpflanzen erforderlich.
Zur Erfassung der Zauneidechse sind mindestens 4 Begehungen
zwischen April und September zu unterschiedlichen
Tageszeiten erforderlich. Eine reine Abschätzung des
Habitatpotentials reicht nicht aus.
Für die Umsiedlung der Zauneidechsen im Zuge eines
vorgezogenen Ausgleichs (CEF-Maßnahme) sind detaillierte
Planungen erforderlich. Die Maßnahme muss vor dem zulässigen
Bauvorhaben umgesetzt und wirksam sein (kein Time-Lag), sie
muss eine hohe Erfolgswahrscheinlichkeit besitzen und in
räumlicher Nähe umgesetzt werden.
Der BUND fordert eine verbindliche Festsetzung der Nutzung
von Photovoltaik. Auch die Dachbegrünung sollte verbindlich
festgesetzt werden. PV und Dachbegrünung können kombiniert
werden.
Die Blühstreifen sollten durch Spontanbegrünung bzw.
Selbstaussaat begründet werden, damit bereits vor Ort in der
Samenbank des Bodens vorhandene Pflanzenarten den Bestand
bilden. In jedem Fall muss zertifiziertes Gebietseigenes
Saatgut (Regiosaatgut) verwendet werden, keine
„Blühmischung“ aus dem Gartenhandel.
Die Ausgleichsbilanz sollte den Zustand vor der Aufstellung
der Behelfs-Container zugrunde legen.
Im Plan zum Landschaftsplankonzept (Anlage 5) findet sich
die Maßnahme M12, die in der Legende nicht erwähnt wird.
Hieraus ergibt sich, dass die Artenschutzprognose neu
vorgenommen werden muss und die Vegetations- und
Aktivitätsphasen besonders gefährdete Tier- und
Pflanzenarten dabei berücksichtigt werden müssen. Des
Weiteren sind die ggf. notwendigen Kompensationsmaßnahmen
vollständig auch in die Legende des B-Plans aufzunehmen.
Mit freundlichen Grüßen,
Andreas Lange
zitierte Literatur:
- Hermann G., Trautner J. (2011a): Der Nachtkerzenschwärmer in der Planungspraxis - Habitate, Phänologie und Erfassungsmethoden einer „unsteten“ Art des Anhangs IV der FFH-Richtlinie. Naturschutz und Landschaftsplanung 43: 293–300.
- Hermann G., Trautner J. (2011b): Der Nachtkerzenschwärmer und das Artenschutzrecht. Vemeidung relevanter Beeinträchtigungen und Bewältigung von Verbotstatbeständen in der Planungspraxis. Naturschutz und Landschaftsplanung
- 43(11): 343–349.