Stadt Eltville am Rhein - Bebauungsplan ERWEITERUNG LAGERPLATZ FA. SCHÄFER
Hier: Frühzeitige Beteiligung gem. § 4 (1) BauGB an der Aufstellung des Bebauungsplanes
Ihr Schreiben vom 27.11.2023
Sehr geehrte Damen und Herren,
wir bedanken uns für die Gelegenheit zur Stellungnahme. Diese Stellungnahme erfolgt im Auftrag des BUND Hessen e.V. (Landesverband).
Der BUND Rheingau-Taunus nimmt mit Verwunderung zur Kenntnis, dass mit der Aufstellung des B-Planes eine illegale Nutzung legalisiert werden soll. Die näheren Umstände (z. B. wer ist Flächeneigentümer, welche Verträge zur Nutzung mit der Fa. Schäfer liegen vor) sind uns unbekannt. Auch können wir nicht nachvollziehen, in welchem Verhältnis dieser Aufstellungsbeschluss zu den Verfahren aus den Jahren 2014, 2015 und 2022 (Stockborn – 2. Änderung und Ergänzung) steht. Auch der in Aufstellung befindliche Flächennutzungsplan widerspricht der aktuellen Nutzung, der FNP sieht eine kommunale Ausgleichsfläche vor (S. S. 6 Unterlagen). Dass der angrenzende Bereich bereits als Lagerfläche genutzt wird, ist kein Argument für die weitere Ausdehnung oder Legalisierung dieser Nutzung.
Der Bereich des geplanten Lagerplatzes ist eine Altlast (alte Mülldeponie) so dass nach unserer Ansicht der Bereich nicht bebaut bzw. umgestaltet werden sollte oder eine umweltgerechte Sanierung erfolgen sollte (Abtragen der Altlast, ordnungsgemäße Deponierung), um Risiken für die Umwelt zu vermeiden. Siehe dazu unsere Stellungnahme vom 2. Mai 2022 zum Bebauungsplan Stockborn.
In den Unterlagen wird auf S. 10 unten ausgeführt, dass „die Auffüllung [ist] aufgrund der Zusammensetzung [aus Hausmüll und Bauschuttresten] nicht tragfähig“ [ist]. Dieser Widerspruch zu der geplanten bzw. aktuellen Nutzung als Lagerplatz wird nicht aufgelöst. Es fehlt auch eine Abschätzung, welche Gefahren von eventuell austretenden Sickerwässern ausgehen oder welche Gefahren für die Standsicherheit des bereits aufgeschütteten Walls bestehen.
Die aktuell als Lagerplatz genutzte Fläche kann Habitat oder Teilhabitat für geschützte Arten sein. Den Aussagen im Kapitel 2.5, dass die Fläche „kaum Lebensraum für Tiere oder Pflanzen bietet“ können wir in dieser allgemeinen Form nicht zustimmen. Die Äskulapnattern (Zamenis longissimus) können von September/Oktober bis März/April in Steinschüttungen, Holzstapeln und anderen lückigen, menschengemachten Strukturen überwintern (siehe Fuhrmann 2005), wie sie auf dem Lagergelände offensichtlich vorkommen. Lebensraum sind Bächtäler, Steinbrüche, Bahndämme, Wegränder, südexponierte Trockenhänge, Waldränder u. a. (siehe Zitzmann et al. 2012), das Lagergelände kann daher auch Habitat im Sommer sein. Der Verein Naturschutzhaus e. V. weist bereits 2001 in einem Schreiben darauf hin, dass die Äskulapnatter bei allen Planungen berücksichtigt werden muss, da von einem Vorkommen auf fast allen Flächen ausgegangen werden kann. (Naturschutzhaus: https://naturschutzhaus-wiesbaden.de/naturschutz/reptilien/aeskulap07.html).
Weitere Arten auf dem Gelände können Mauer- und Zauneidechse sowie Schlingnatter sein. Auch die Blauflügelige Ödlandschrecke (Oedipoda caerulescens) könnte auf Schotterflächen vorkommen.
Aus diesem Grund fordern wir einen Artenschutzrechtlichen Fachbeitrag (Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung) der Vermeidungs- und zeitlich vorgezogene Kompensationsmaßnahmen (CEF-Maßnahmen) vorschlägt. Wir behalten uns vor, uns zu den Ergebnissen erneut zu äußern.
Angesichts der globale Biodiversitätskrise fordert der BUND die Herstellung des ursprünglich nach dem Bebauungsplan geforderten Habitates für die Äskulapnatter in der ursprünglich geplanten Form und Größe in räumlicher Nähe, um die Funktion als Habitat für die Art zu erreichen. Ein Ausgleich nur nach Ökopunkten an anderer Stelle mit anderen ökologischen Funktionen wird der Bedeutung und Gefährdung dieser Art nicht gerecht.
Mit freundlichen Grüßen,
Andreas Lange
Literatur und Quellen:
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Fuhrmann M. (2005): Artensteckbrief: Äskulapnatter (Zamenis longissimus).
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Hessisches Ministerium für Umwelt, Energie, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (Hrsg.) (2011): Leitfaden für die artenschutzrechtliche Prüfung in Hessen. Hilfen für den Umgang mit den Arten des Anhangs IV der FFH-RL und den europäischen Vogelarten in Planungs- und Zulassungsverfahren. 2. Fassung (Mai 2011).
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LUBW Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg (Hrsg.) (2020): Äskulapnatter Zamenis longissimus (Linnaeus, 1768).
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Möller A., Hager A. (2012): Fortpflanzungs und Ruhestätten bei artenschutzrechtlichen Betrachtungen in Theorie und Praxis Grundlagen, Hinweise, Lösungsansätze – Teil 2: Reptilien und Tagfalter. Naturschutz und Landschaftsplanung 44(10): 307–316.
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Naturschutzhaus: https://naturschutzhaus-wiesbaden.de/naturschutz/reptilien/aeskulap07.html
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Zitzmann A., Malten A. (2012): Die Äskulapnatter in Hessen 2. Auflage. Hessen-Forst FENA. Gießen: 18 S.