Stellungnahme Bebauungsplan Auf Bach Rückershausen

08. März 2023 | Stellungnahmen

Bauleitplanung der Gemeinde Aarbergen, Ot. Rückershausen Bebauungsplan ”Auf Bach” (Bebauungsplan gem. § 13b BauGB) hier: Beteiligung der berührten Behörden und sonstigen TÖB gem. § 13 (2) 3 und § 4 (2) BauGB

Bauleitplanung der Gemeinde Aarbergen, Ot. Rückershausen

Bebauungsplan ”Auf Bach” (Bebauungsplan gem. § 13b BauGB)

hier: Beteiligung der berührten Behörden und sonstigen TÖB gem. § 13 (2) 3 und § 4 (2) BauGB

Ihr Schreiben vom 03.02.2023

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir bedanken uns für die Gelegenheit zur Stellungnahme. Diese Stellungnahme erfolgt im Auftrag des BUND Hessen e.V. (Landesverband).

Stellungnahme:

Zu Allgemeines:

Ihrer Ausführung

der vorliegende Bebauungsplan dient, im unmittelbaren Anschluss an den im Zusammenhang bebauten Ortsteil, der Arrondierung der Ortslage und erfüllt die Anwendungsvoraussetzungen des § 13b BauGB. Der Bebauungsplan steht in Übereinstimmungen mit den Zielsetzungen und Bestimmungen des § 13b BauGB und kann im Sinne des Bebauungsplanes der Innenentwicklung im beschleunigen Verfahren gemäß §§ 13a und 13 BauGB aufgestellt werden”

wird unsererseits nicht zugestimmt.

Zu Begründung:

Veranlassung

Die Aussage

Grundsätzlich muss die Gemeinde daher bestrebt sein, einem Einwohnerverlust entgegen zu wirken und die notwendigen Voraussetzungen für eine moderate Einwohnerentwicklung zu schaffen, um die vorhandenen Einrichtungen und Anlagen der technischen und insbesondere auch der sozialen Infrastruktur nachhaltig sicherzustellen.”

berücksichtigt nicht, dass die Bevölkerungszahl in Aarbergen im Wesentlichen vom Angebot an Arbeitsplätzen und der Belegung von Mehrfamilienwohnhäusern bestimmt wird. So war die Einwohnerzahl im Jahr 1996 am höchsten mit deutlich über 7500 Einwohnern, als die Passavantwerke einen Höchststand an Beschäftigten in Aarbergen hatten. Seitdem sind in Aarbergen rund 20 ha an Neubaugebietsflächen ausgewiesen und zwischenzeitlich auch weitgehend bebaut worden und die Bevölkerungszahl ist trotzdem deutlich gesunken. Sie liegt derzeit bei rd. 6.400 Einwohnern.

Die Infrastrukturen für Straßen, Wasser- und Abwasserleitungen wurden erheblich erweitert, führen zu zusätzlichen Kosten für die Unterhaltung und später auch für Reparaturen und die versiegelte Fläche hat enorm zugenommen.

Das Ziel die Flächenversiegelung in Deutschland deutlich zu verlangsamen kann nur erreicht werden, wenn alle Kommunen mehr Energien in die Innenentwicklung stecken und so auch die bereits bestehende Infrastruktur besser nutzen.

 

Die Aussage

Seitdem stehen im Ortsteil Rückerhausen keine Baugrundstücke/ bebaubaren Grundstücke zur Befriedigung des unmittelbaren örtlichen Eigenbedarfes zur Verfügung.”

bezieht sich nur auf Grundstücke, die im Besitz der Gemeinde sind. Innerhalb der Ortslage von Rückershausen gibt es eine Reihe von Grundstücken, die einer Bebauung zu geführt werden könnten, wenn die jetzigen Eigentümer eine Veräußerung vorsehen oder selbst eine Bebauung vornehmen würden.

Die Erschließung von Neubaugebieten geht leider immer mit einer zusätzlichen Versiegelung nicht nur für die Wohnhäuser sondern auch für die Straßen und Wege zu Lasten der heimischen Natur einher.

 

Auf Seite 6 wird ausgeführt, dass Aarbergen im Regionalplan Südhessen 2010 einen Siedlungszuwachs von bis zu 8 ha habe, der bisher nicht ausgeschöpft sei. Dieser Aussage wird angesichts der Bebauungspläne Lerchesberg I, II, III, Krautfeld II, Daisbacher Weg und Hauser Feld widersprochen.

 

Der auf Seite 7 angesprochene Wachstumsdruck kann für Aarbergen nicht gesehen werden, da trotz erheblich mehr an Wohnbauflächen, viel weniger Menschen in Aarbergen leben als in 1996. Dies deutet darauf hin, dass ein erheblicher Anteil an Wohnungen in Aarbergen nicht bewohnt wird.

Fazit:

Aufgrund dieser Einschätzung wird der Bebauungsplan seitens des Naturschutzverbandes abgelehnt.

 

Gleichwohl wird im Folgenden noch auf einzelne Aussagen in der Begründung, dem Umweltfachbeitrag und dem artenschutzrechtlichen Fachbeitrag eingegangen, damit die Belange des Naturschutzes berücksichtigt werden, falls der Bebauungsplan weiter verfolgt wird.

 

Im Text wird dann auf Seite 11 erläutert, dass von einer nur zweizeiligen Bebauung zwischen den beiden Straßen ausgegangen wird, obwohl auf Seite 10 eine dreizeilige Bebauung dargestellt wird.

Da in der Begründung nicht ausgeführt wird, wie viele Bauplätze tatsächlich erschlossen werden sollen, kann dies derzeit nur über den Bebauungsplan erahnt werden. Nach diesseitiger Einschätzung handelt es sich offenbar um 16 Bauplätze für die 1,4 ha Flächen benötigt werden, von der rd. 7.300 qm für Wohnbauflächen überbaubar sein sollen (S. 24).

 

Seite 15: Die Aussage

Die auf der Grundlage des Bauordnungsrechtes (HBO) festgesetzte Mindestbegrünung der Grundstücksfreiflächen dient einer intensiven Gebietsdurchgrünung, einer kleinklimatischen Verbesserung und einem attraktiven Wohnumfeld. Sogenannte Steingärten, d.h. flächige Abdeckungen mit Schotter oder Holzhackschnitzeln werden als unzulässig festgesetzt.”

wird begrüßt, allerdings fehlt die klare Aussage, dass die Verwendung von Folien untersagt wird. Der Hinweis, dass Steinschüttungen verboten sind, reicht alleine nicht aus.

Bereits bei der Umsetzung anderer Bebauungspläne hat sich in Aarbergen gezeigt, dass die Vorgaben zu Grundstücksfreiflächen weder von der Gemeinde noch von der Landkreisverwaltung überwacht werden, so dass trotz der Vorgabe naturnaher Begrünung und teils auch von Pflanzbindungen, zwischenzeitlich fast in allen Neubaugebieten Foliengärten mit Steinschüttung oder Mulchauflagen zu finden sind.

In diesem Zusammenhang wird auch auf den Bebauungsplan "Im Großen Gansstück" vom 27.5.1986 verwiesen: Flächen im Bereich der Gruben­bahn (Parzelle 78/2) und am gesamten nordwestlichen Rand des Bebauungs­plans sind dort nach § 9 (1) 25 Baugesetzbuch als Flächen zur Anpflanzung von Bäumen fest­gesetzt. Diese Festsetzungen wurden zu großen Teilen nie umgesetzt.

Die Anpflanzung von heimischen Pflanzen erfolgte in anderen Baugebieten in Aarbergen selten bzw. meist nicht und Zäune ermöglichen den Kleintieren dort auch keine Passage in den Garten, da z.B. Mauern oder Zäune mit Folienverkleidungen bis zum Boden gewählt wurden.

 

Seitens des Naturschutzverbandes können daher die vorgesehenen Vorgaben nur eingeschränkt als eingriffsmindernd gewertet werden. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der heimischen Pflanzen- und Tierwelt das komplette Gebiet vollständig entzogen wird.

Zudem wird die Grundwasserneubildung in den privaten Grünbereichen bei Einbau von Folien nicht gewährleistet, da unter der Folie das Bodenleben leider keine Überlebensmöglichkeit hat und daher auch das Eindringen von Wasser u.a. aufgrund fehlender Röhren der Regenwürmer zur Grundwasserneubildung nicht eindringen kann.

 

Positiv ist die Festsetzung von Zisternen und somit der Rückhaltung von Wasser. Auch wird begrüßt, dass ein Trennwassersystem umgesetzt werden soll. Hier gilt es darauf zu achten, dass keine Ausnahmen von den Vorgaben des Bebauungsplanes bei Einzelvorhaben zugelassen werden.

 

Allerdings bestehen auch hier Zweifel, ob bereits Berechnungen erfolgt sind, wie sich die anfallenden Wassermengen auf den Schmutzwasserkanal, die Regenwassersammlung und Einleitung in das Rückhaltebecken und die Versickerung auf den privaten Grundstücken bzw. Sammlung in Zisternen verteilen werden bzw. sollen. Auch ist fraglich, wie eine Überwachung der Umsetzung erfolgen wird.

 

Hinsichtlich des Rückhaltebeckens werden keine Berechnungen vorgelegt. Berechnungen und Angaben zur erforderlichen Dimensionierung des Rückhaltebeckens und zu den maximal möglichen Abflüssen im Mattenbach (ohne Schädigung der unterhalb liegenden Grundstücke) fehlen ebenfalls. Auch die Auswirkungen des Regenrückhaltebeckens auf den Grundwasserspiegel sind zu ermitteln, da eine Erhöhung des Grundwasserspiegels ggf. zu nachteiligen Folgen talabwärts für Anlieger und bisherige Lebensräume führen kann.

Insgesamt ist nicht nachvollziehbar, dass die Planung für das Baugebiet vorangetrieben werden, obwohl die Ergebnisse zur Beurteilung der Gefährdungen der im Talzug bereits bestehenden Bebauung durch Starkregenereignisse in dem Einzugsbereich des Mattenbach bisher nicht vorliegen und die zusätzlichen Auswirkungen weiterer Bebauung in dem Bereich einbezogen werden.

 

Zu Umweltfachbeitrag

Seite 6

Im Zuge der Planumsetzung vergrößert sich der Anteil erhöhter bis hoher Biotopwertigkeit auf 0,11 ha durch die Ausweisung von zwei Flächen gemäß § 9 (1) 20 und 25 BauGB.”

Alleine die Ausweisung führt zu keiner Erhöhung der Biotopwertigkeit, da bereits jetzt der Zustand dieser Flächen diese hohe Wertigkeit hat. Vielmehr ist durch die Nähe zum neuen Ortsrand eine zunehmende Entwertung zu erwarten.

 

Seite 8

Auffallend ist das weitgehende Fehlen von Arten der Extensivwiesen (im Wiesenbereich vereinzelt Wiesen-Platterbse, Gamander Ehrenpreis, Schmalblättrige Wicke, Geflecktes Johanniskraut, Wiesen-Schaumkrau (gemäß Artenschutzprüfung auch 1 Fundstelle des Großen Wiesenknopfes) und Arten nährstoffärmerer Standorte.”

In Verbindung mit Seite 9

”Ameisenbläulinge (Maculinea nausithous und teleius) Eine Erhebung am 23.07.2020 erbrachte keine Hinweise auf Vorkommen. Dagegen spricht auch, dass die Nahrungspflanze Großer Wiesenknopf nur an 1 Stelle in kleiner Population nachzuweisen war.”

 

Der Aussage wird ausdrücklich widersprochen. Der Ameisenbläuling ist in einem in der Nähe befindlichen privaten Garten im Jahr 2019 bei der Eiablage sogar fotografiert worden Die Art lebt in Metapopulationen, wobei der hiesige Lebensraum sich bachaufwärts bis auf die Wiesen jenseits der Dörsdorfer Straße erstreckt. Der Dunkle Wiesenknopfameisenbläuling wurde auch 2022 im besagten Garten sowie weiter oben am Mattenbach beobachtet, allerdings außerhalb des vom Gutachterbüro untersuchten Zeitraums. Es ist wichtig, dass der Austausch zwischen den einzelnen Flächen möglich bleibt, so dass selbst kleine Flächen mit dem großen Wiesenknopf erhalten werden müssen.

 

Seite 13

Die nachteiligen Umweltauswirkungen werden seitens des Naturschutzverbandes deutlich problematischer eingeschätzt, da eben verschiedene komplexe Wechselbeziehungen von Tieren und Pflanzen wie beim Ameisenbläuling nicht ausreichend vom Gutachten gewürdigt und bewertet wurden.

 

Seite 14

Boden

Der Versiegelungsanteil nach Ausbauende bleibt in genäherter Schätzung knapp unter 50 %. Zu rechnen ist mit ca. 0,7 ha Versiegelungsfläche mit weitgehendem bis vollständigem Verlust der Bodenfunktionen, wobei die örtliche Braunerde eine vergleichsweise unterdurchschnittliche Leistungsfähigkeit im Naturhaushalt aufweist. Dies lässt sich als eingriffsminderndes Merkmal interpretieren.”

Seitens des Naturschutzverbandes wird der Anteil der Versiegelungsflächen deutlich höher gesehen, da die bisherigen Erfahrungen in Neubaugebieten gezeigt haben, dass für die Zufahrten, Nebengebäude und Parkplätze deutlich mehr Flächen zusätzlich versiegelt werden. Zudem ist davon auszugehen, dass die Fahrzeuge nicht auf der Straße geparkt werden können, da die Straßenbreite dann für Feuerwehrfahrzeuge nicht mehr passierbar sein dürfte.

Umweltrelevante Festsetzungen

Entwicklung der Flächen nach § (1) Nr. 20 und 25 BauBG als Sukzessionsfläche, teils Feuchtbrache.

Erhalt der vorhandenen Gehölzstrukturen südlich der Kreisstraße.

Auflagen zur Freiflächenbeleuchtung unter Berücksichtigung von § 41a BNatSchG.

Auflagen zur Gestaltung und maximalen Höhe der Einfriedungen.

Begrünung von mindestens 80 % der baurechtlich definierten Grundstücksfreiflächen, Unzulässigkeit sogenannter ”Steingärten” und Abdeckungen mit Holzschnitzeln.

Zwischenspeicherung des von den Versiegelungsflächen abfließenden Niederschlagswassers in Retentionszisternen vor Einleitung in den Regenwasserkanal (Trennkanalisation). Alternativ Nutzung als Brauchwasser.

… Festsetzung einer ökologischen Baubegleitung.”

 

Es wird positiv gesehen, dass eine Sukzessionsfläche als Feuchtbrache vorgesehen ist. Allerdings ist hierbei zu klären, welcher Endzustand hier vorgesehen werden soll, da die Sukzession in unseren Breiten regelmäßig längerfristig zur Bewaldung führen wird. Dabei sind auch die Habitatansprüche der Geburtshelferkröte zu berücksichtigen.

Der Erhalt der vorhandenen Gehölzstrukturen südlich der Kreisstraße wird begrüßt.

Die Auflagen zur Freiflächenbeleuchtung unter Berücksichtigung von § 41 a BNatSchG wird begrüßt, allerdings ist zu klären, wer dies zukünftig überwacht und welche Folgen eine Nichtbeachtung haben wird.

Gleiches gilt für die Auflagen zur Gestaltung und Höhe von Einfriedungen sowie zur Begrünung.

Die Auflagen zu Retentionsmaßnahmen, Trennkanalisation und ökologischen Baubegleitung werden begrüßt. Allerdings wäre diese auch auf das Vorkommen des Dunklen Ameisenbläulings auszuweiten.

 

Vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen (CEF-Maßnahmen)

Anbringen von 10 Haselmauskästen vor Beginn der Rodungsarbeiten in benachbarten Gehölzbereichen.”

Artenschutzrechtliche Vermeidungsmaßnahmen

Überprüfung potenzieller Höhlenbäume vor Rodung auf Quartiere von kleinem Abendsegler oder

Zwergfledermaus, ggf. Schaffung von Ersatzquartieren.

Detaillierte Vorgaben, einschließlich Vergrämungsmaßnahmen, zum Erhalt eventueller im Plangebiet siedelnder Haselmäuse.

Bauzeitbeschränkungen beim Bau des Regenrückhaltebeckens wegen der in der Nähe (außerhalb des Geltungsbereichs) vorkommenden Geburtshelferkröte.”

Die vorgesehenen artenschutzrechtlichen Vermeidungsmaßnahmen werden positiv gesehen, sind unseres Erachtens aber nicht ausreichend, da kein Ersatz für den dauerhaft verloren gehenden Lebensraum an anderer Stelle geschaffen wird.

 

Zu Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag

Der Naturschutzverband begrüßt, dass ergänzend ein artenschutzrechtliches Gutachten für das Plangebiet beauftragt und erstellt wurde. Er weist aber darauf hin, dass aus dem Gutachten nicht zu entnehmen ist, dass eine Datenabfrage bei der landesweiten Artendatenbank des Landes Hessen oder eine Sichtung der Artenportale im Internet erfolgt wäre. Hier wurden ggf. wertvolle Datenquellen nicht genutzt.

 

Seite 30

Beispielweise wurden die Schlingnatter am 16.7.2021 innerhalb des geplanten Baugebietes beobachtet und am 29.4.2018 knapp außerhalb. Eine Bearbeitung der Art im artenschutzrechtlichen Fachbeitrag ist nicht erfolgt, da dem Gutachterbüro kein Nachweis gelang.

 

Seite 36

Insbesondere die Aussagen zum Vorkommen bzw. möglichen Vorkommen vom Dunklen Ameisenbläuling werden aufgrund der Sichtungen in den Jahren 2019 und 2022 sowie der Dokumentation der Eiablage in 2019 nicht geteilt.

 

Seite 45

Obwohl keine Untersuchungen zur Populationsgröße der Haselmaus erfolgt sind und daher der Populationsanteil im Baugebiet nicht abgeschätzt werden kann, kommen die Gutachter zu dem Schluss, dass es zu keiner Verschlechterung des Erhaltungszustandes kommt. Im Text empfohlene Ersatzpflanzungen wurden in den Plan nicht aufgenommen.

 

 

Seite 46

Ebenfalls wird das Vorkommen der Geburtshelferkröte nicht ausreichend berücksichtigt. Es handelt sich um eine hochgradig gefährdete Amphibienart mit hessenweit stark zurückgehenden Beständen, so dass der Nachweis am Ortsrand von Rückershausen schon etwas ganz Besonderes ist: Im Rheingau-Taunus-Kreis ist nur ein weiteres Vorkommen bekannt. Es ist davon auszugehen, dass es sich hier um eine sehr kleine Restpopulation handelt, für die dringend Stützungsmaßnahmen erforderlich sind und bei der bereits der Verlust einzelner Individuen zum Aussterben führen kann. Da die Populationsgröße nicht untersucht wurde, ist nicht nachvollziehbar, wie der Gutachter zu dem Ergebnis kommt, dass keine Beeinträchtigung des Erhaltungszustandes der lokalen Population erfolgen wird.

 

Abschließend wird nochmals festgehalten, dass der Naturschutzverband der Planung nicht zustimmt, da kein Bedarf dafür gesehen wird und die Beeinträchtigungen für stark gefährdete Tier- und Pflanzenarten nicht ausreichend ausgeglichen werden sollen.

 

Viele Grüße

 

Andreas Lange (Mitglied im Vorstand BUND Rheingau-Taunus-Kreis)

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